Art. 1 Grundgesetz Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte,
Grundrechtsbindung
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und
zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen
und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Es wird niemals so viel gelogen
wie vor der Wahl,
während des Krieges und nach der Jagd.
Otto von Bismarck
Wenn Wahlen was ändern würden, wären sie verboten.
Kurt Tucholsky
Es muss demokratisch aussehen, aber wir müssen alles in der Hand
haben.
Walter Ulbricht
OB-Kandidaten Köln 2025
Berivan Aymaz, Bündnis 90/Die
Grünen
Torsten Burmester,
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Markus Heinrich Maria
Greitemann, Christlich Demokratische Union
Deutschlands
Heiner Kockerbeck, Die Linke
Volker Görzel, Freie
Demokratische Partei
Lars Wolfram, Volt Deutschland
Matthias Büschges, Alternative
für Deutschland
Dr.
Mark Benecke, Partei für Arbeit, Rechtsstaat,
Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische
Initiative
Inga Feuser, Gut & Klimafreunde
Heike Flora Herden, Partei des
Fortschritts
Ali Güçlü, parteilos
Roberto Campione, Kölner
Stadtgesellschaft
Hans Mörtter, parteilos
Artikel
21 Grundgesetz (Parteien)
(1)
Die Parteien
wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß
demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die
Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen
öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien,
die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind
verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das
Nähere regeln Bundesgesetze.
§ 108a StGB
(Wählertäuschung)
(1) Wer durch Täuschung
bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt
seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder
ungültig wählt, wird mit
Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien.
(1.)
1Die
Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger
Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
2Sie
erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der
politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem
Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche
Aufgabe.
(2.) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen
Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens
mit, indem sie insbesondere
auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen,
die politische Bildung anregen und vertiefen,
die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern,
zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger
heranbilden
sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund,
Ländern und Gemeinden beteiligen,
auf die politische Entwicklung in Parlament und
Regierung Einfluß nehmen,
die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß
der staatlichen Willensbildung einführen und
für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und
den Staatsorganen sorgen
(3.) Die Parteien legen ihre politischen Ziele in politischen
Programmen nieder.
(4.) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für
die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben.
Die Ausübung eines Rechts
ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen.
Art. 34 GG
Haftung bei Amtspflichtsverletzungen
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten
öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat
oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf
Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg
nicht ausgeschlossen werden.
Justizministerium des Landes NRW
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die
zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.
Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie
selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der
Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten,
sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.
Hinter Gittern und hohen
Mauern ...
Da soll der böse Mensch versauern ...
Doch seh den Problemen nie ins Gesicht ...
Denn die Wahrheit, die erträgst Du nicht ...
Folter
Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte
Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst,
massive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des
Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.
Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei
der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke
körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen,
zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu
erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.
Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis.
Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.
Art. 1 GG
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Art. 20 GG
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Polizeigewalt
"Polizisten"
(21.04.2022)
Studie zu Opfern
Unverhältnismäßig brutal
UN-Experte sieht Systemversagen bei Polizeigewalt
in Deutschland
Der bisherige UN-Sonderberichterstatter für Folter
und erniedrigende Behandlung, Nils Melzer, hat
schwere Kritik an den deutschen Sicherheitsbehörden
geübt. Die Überwachung der Polizei funktioniere in
Deutschland nicht.
In Deutschland gibt es beim Umgang mit Polizeigewalt
nach Auffassung eines UN-Menschenrechtsexperten
„Systemversagen“. Dieses Fazit zieht der bisherige
UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung, Nils Melzer, aus seinem Austausch mit
der Bundesregierung, wie er der Deutschen
Presse-Agentur sagte. Zuvor hatte die Zeitung Die
Welt darüber berichtet.
Melzer war im Sommer 2021 wegen mehrerer Videos, die
offenbar Polizeigewalt bei Berliner Demonstrationen
gegen Corona-Maßnahmen zeigten, aufgeschreckt
worden. Er äußerte Sorge darüber und bat die
Bundesregierung um eine Stellungnahme. „Ich fand die
Reaktion der Regierung bedenklich“, sagte er jetzt.
Nach Auffassung der Bundesregierung sei es
verhältnismäßig gewesen, dass Polizisten
beispielsweise einen nicht aggressiven Demonstranten
vom Fahrrad stießen und auf den Boden warfen. „Die
Wahrnehmung der Behörden, was verhältnismäßig ist,
ist verzerrt“, sagte Melzer.
Er habe die Bundesregierung um eine Statistik
gebeten, wie viele Polizisten wegen
unverhältnismäßiger Gewalt belangt werden, sagte
Melzer. Die Antwort sei gewesen: in zwei Jahren sei
es ein einziger gewesen, und in mehreren
Bundesländern gebe es gar keine Statistiken. „Das
ist kein Zeichen von Wohlverhalten, sondern von
Systemversagen“, sagte Melzer. „Die Behörden sehen
gar nicht, wie blind sie sind.“
„Arroganz ist gefährlich“
Während Demonstranten teils in Schnellverfahren
abgeurteilt würden, würden Verfahren gegen
Polizisten eingestellt oder verschleppt, „bis
niemand mehr hinschaut“. Sein Fazit: „Die
Überwachung der Polizei funktioniert in Deutschland
nicht.“ Arroganz sei gefährlich, sagte Melzer: „Das
zerstört das Vertrauen der Bürger in die Polizei.“
Melzer hat seine abschließende Einschätzung am 28.
März nach Berlin geschickt. Es dauert 60 Tage, bis
das UN-Büro für Menschenrechte sie veröffentlicht.
Melzer ist wegen einer Berufung in das Direktorium
des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK)
Ende März von seinem UN-Amt zurückgetreten. Der
Dialog mit Berlin sei damit abgeschlossen, sagte
Melzer. Seine Nachfolgerin oder sein Nachfolger wird
im Juni gewählt und dürfte sich anderen Themen
widmen.
In Deutschland üben Polizisten offenbar viel
häufiger ungerechtfertigte Gewalt aus als bekannt.
Zu diesem Ergebnis kommt eine Bochumer Studie über
mutmaßliche Opfer. Sie zeigt, wer besonders
betroffen ist.
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat
ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 StGB Entschuldigender Notstand
(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib
oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt
ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn
der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
hinzunehmen hatte.
(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den
Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
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